Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Corona.
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Juliane Klein (Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation):
Die Fragen und Antworten werden regelmäßig ergänzt und aktualisiert! Wir freuen uns auf Ihre Fragen!
Unter den aktuellen Gefährdungsbeurteilungen nach den Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung besteht dabei weiterhin eine Verpflichtung zum Tragen (Wechsel) von FFP2-Masken bei der Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,50m für Beschäftigte:
-> bei der Ausübung von Pflege, Betreuung und Behandlung direkt am Betreuten. Hier muss bei Erfordernis (z.B. körpernaher Kontakt, Tätigkeit im Ausatembereich) und der Situation angepasst eigenverantwortlich ein Maskenwechsel durchgeführt werden.
-> bei der Beförderung von Betreuten (überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten).
Für diese Beschäftigten gilt ebenfalls weiter das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in den Einrichtungen auch unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50m.
Bei laufendem SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen im Arbeitsbereich ist das Tragen von FFP2 Masken verpflichtend!
Eine Empfehlung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske besteht für die Beschäftigten:
Hier sollte nach dieser Empfehlung immer situativ die Gefährdungslage zwischen Eigenschutz und Fremdschutz gegenüber vulnerablen Klient*innen abgewogen und danach die Verwendung einer Schutzmaske eigenverantwortlich wahrgenommen bzw. angepasst werden.
3x wöchentliche Testung verpflichtend für alle Beschäftigten unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status
Der Test muss
Für alle anderen Beschäftigten unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status der Einrichtungen:
gilt eine anlassbezogene (bei eindeutigen Symptomen) Testempfehlung.
Der Arbeitgeber stellt diesen Beschäftigten im erforderlichen Umfang diese Tests kostenfrei zur Verfügung.
Ebenfalls wird die Zeit für die Testungen weiterhin als Arbeitszeit (max. jedoch mit bis zu 15 Minuten, z.B. bei Testungen bei einem externen Leistungserbringer – Testzentrum, etc.) berücksichtigt.
Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei der Gewährung der Arbeitszeit sowie der kostenfreien Bereitstellung von Tests um freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers handelt.
Für alle Infizierten gilt, dass sie für mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage in Absonderung gehen, davon müssen immer 48 Stunden symptomfrei sein. Wer zum Beispiel am fünften Tag noch krank ist, bleibt so lange in Absonderung bis die 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind.
Bei den Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne. Alle engen Kontaktpersonen, insbesondere Hausstandsangehörige, sind jedoch – wie vorher auch - aufgefordert, verantwortungsvoll zu handeln. Das bedeutet, sie sollen so gut wie möglich Kontakte reduzieren, auf eigene Symptome achten und sich testen.
Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, einen negativen Test vorlegen, bevor sie wieder die Tätigkeit aufnehmen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn die Arbeit vor dem oder am 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Wer für zehn Tage abgesondert war, muss keinen negativen Test vorlegen. Hier gilt die Regelung wie bisher.
Wir erinnern daran das Beschäftigte nach § 15 ArbSchG zur Mitwirkung dieser Maßnahmen verpflichtet sind!
Ja, die Zeit für die Testungen wird weiterhin als Arbeitszeit (max. jedoch mit bis zu 15 Minuten, z.B. bei Testungen bei einem externen Leistungserbringer – Testzentrum, etc.), berücksichtigt.
Findet der Test während der Arbeitszeit statt, dann wird die Testzeit natürlich nicht noch einmal extra berechnet.
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers.
Jeder in der Einrichtung tätige Beschäftigte kann den Zutritt zur Einrichtung gewähren.
Genauso sind alle Beschäftigten auch berechtigt das Hausrecht durchzusetzen und bei einem nicht vorhanden Nachweis den Zutritt zur Einrichtung zu verwehren.
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuell geltenden Regelungen und Beschränkungen:
https://www.landratsamt-pirna.de/welche-regelungen-gelten-aktuell-bei-uns-im-landkreis-22281.html
Im Rahmen der für jede Beschäftigung von Schwangeren zu erfolgenden mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass die wissenschaftliche Erkenntnislage zur Coronavirus-Erkrankung derzeit in vielen Fragen noch sehr lückenhaft ist.
So kann derzeit noch nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ob Schwangere aufgrund der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft eventuell eine besonders erhöhte Wahrscheinlichkeit haben, am Coronavirus zu erkranken, und inwieweit bei Erkrankungen mit schweren Verläufen zu rechnen ist, z.B. aufgrund des verringerten Lungenvolumens in der Schwangerschaft.
Die Tätigkeit kann in der momentanen Situation im Einzelfall daher zu einer unverantwortbaren Gefährdung für schwangere Frauen führen, wenn:
Bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen wird dabei geprüft,
Können diese Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weise ergriffen werden, wird Ihnen ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Um niemanden unnötig zu gefährden, handelt es sich dabei derzeit (besonders auch in Zeiten sozialer Kontaktbeschränkungen), vor allem für die betreuenden Tätigkeiten (als Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte, Betreuungshilfskräfte und Betreuungsfachkräfte, etc.), um den Regelfall.