Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Corona.
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Juliane Klein (Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation):
Die Fragen und Antworten werden regelmäßig ergänzt und aktualisiert! Wir freuen uns auf Ihre Fragen!
Eine Verpflichtung zum Tragen (Wechsel) einer FFP2-Maske, bei der Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,50m, ansonsten medizinischer Mund-Nasen-Schutz, besteht aktuell weiter für alle Beschäftigten:
Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes auch unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50m besteht weiter aktuell für die Beschäftigten:
Die Verwendung der höheren Schutzklasse (FFP2) wird im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen dringend empfohlen.
Eine Empfehlung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske wird empfohlen für die Beschäftigten:
3G am Arbeitsplatz und 2x wöchentliche Testung verpflichtend für alle geimpften und genesenen Mitarbeitenden
3G am Arbeitsplatz und 3x wöchentliche Testung verpflichtend für alle geimpften und genesenen Mitarbeitenden
Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, Horten und heilpädagogischen Kitas
Beschäftigte in der Geschäftsstelle
Das Entgelt wird vorerst in der Quarantäne als Kontaktperson weitergezahlt. Hier gehen wir jedoch davon aus, dass bei Symptomfreiheit die
Freitestung nach 7 Tagen in Anspruch genommen wird. Ebenfalls soll das mobile Arbeiten, wenn Sie nicht erkrankt sind und die Möglichkeit besteht
dieses zu nutzen, in Anspruch genommen werden.
Sind Sie an Corona erkrankt und befinden sich in Isolation, benötigen wir außer der Quarantänebescheinigung des Landratsamtes, einen
Krankenschein.
Bitte beachten Sie, dass die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, medizinische Versorgung oder Eingliederungshilfe trotz Ausschöpfung aller
organisatorischen Möglichkeiten gefährdet sein kann. Hier besteht die Möglichkeit, dass asymptomatisch positiv getestete Personen und enge
Kontaktpersonen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben. Die Arbeitsquarantäne wird
vom Gesundheitsamt ausgesprochen. Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte fallen nicht unter diese Regelung.
Wir erinnern daran das Beschäftigte nach § 15 ArbSchG zur Mitwirkung dieser Maßnahmen verpflichtet sind!
Alle Personen, die in einer der folgenden Einrichtungen des Lebenshilfe Pirna-Sebnitz-Freital e.V. tätig sind, müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein.
Alle Personen, die in einer betroffenen Einrichtung des Lebenshilfe Pirna-Sebnitz-Freital e.V. tätig sind, müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein.
Dabei es ist unerheblich, welche Tätigkeit ausgeübt wird. Erfasst sind:
Da ein Arbeitsverhältnis nicht erforderlich ist, gilt dies auch für folgende Personen:
Die betroffenen Personen und Beschäftigten müssen bis zum 15. März 2022 einen der folgenden Nachweise bei ihrer zuständigen Einrichtungsleitung vorlegen:
(Es muss sich um einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form handeln.
Die zugrundeliegenden Schutzimpfungen müssen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
- verwendete Impfstoffe,
- die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
- für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischungsimpfungen,
- Intervallzeiten,
Die aktuellen Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff sind demnach mit Wirkung vom 15. Januar 2022:
Impfstoff |
Zulassungsinhaber |
Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung |
Comirnaty |
BioNTech Manufacturing GmbH |
2 |
Spikevax |
Moderna Biotech Spain, S.L. |
2 |
Vaxzevria |
AstraZeneca AB, Schweden |
2 |
COVID-19 Vaccine Janssen |
Janssen-Cilag International NV |
2 |
Bitte informieren Sie sich unter der o.g. Internetadresse über Änderungen und die jeweils aktuellen Anforderungen.)
(Ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen
Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form.
Der Nachweis muss den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse
http://www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich
folgender Kriterien entsprechen:
- Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
- Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
- Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.
Die aktuellen Vorgaben für Genesenennachweise sind demnach mit Wirkung vom 15. Januar 2022:
Bitte informieren Sie sich unter der o.g. Internetadresse über Änderungen und die jeweils aktuellen Vorgaben für die Anerkennung eines Genesenennachweises.
Die kurzfristige Reduzierung des Genesenenstatus von 6 Monaten auf 90 Tage mit Wirkung vom 15. Januar 2022 sorgt für viele Nachfragen. Nach unseren Informationen ist dabei wohl auch von einer rückwirkenden Wirkung für bereits vor dem 15. Januar 2022 ausgestellte Genesenennachweise auszugehen - es wird dazu derzeit auf Bundesebene beraten.)
Im Hinblick auf Beschäftigte, die bereits in den betroffenen Einrichtungen unseres Vereins tätig sind:
Wenn ein Nachweis nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden kann oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, sind wir gesetzlich verpflichtet unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (der Umfang ergibt sich aus § 2 Nr. 16 IfSG) weiterzuleiten. Wir werden dies unter Angabe aller zu berücksichtigenden Kriterien (z.B. dringende Notwendigkeit, um den Betrieb der Einrichtung weiter gewährleisten zu können, Ermöglichung des Abschlusses einer berufsbegleitenden Ausbildung, etc.) tun.
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand wird das Gesundheitsamt die Fälle untersuchen und die Personen zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen wir die betreffenden Personen leider nicht weiter beschäftigen. In diesen Fällen entfällt dann (in der Regel) der Vergütungsanspruch.
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet.
Im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung unseres Vereins aufnehmen wollen:
Eine Person, die keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen beschäftigt oder tätig werden.
Soweit ein nach aufgeführten Bestimmungen erbrachter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert (z. B. bei zeitlich befristetem Genesenennachweis), haben Personen, die in den betroffenen Einrichtungen unseres Vereins tätig sind, ihrer Einrichtungsleitung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.
Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt werden kann oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen, sind wir gesetzlich verpflichtet unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Die Frühförderstellen haben einen Kooperationsvertrag mit den Therapeuten.
Nach hiesiger Einschätzung sind die Frühförderstellen insoweit verpflichtet, sich den Impfstatus der kooperierenden Therapeuten nachweisen zu lassen, als die über Kooperationsvertrag gebundenen Therapeuten für die Einrichtung tätig werden. Denn die Leistung wird im Auftrag der Frühförderstelle erbracht und insgesamt durch die Frühförderstelle gegenüber den Leistungsträgern abgerechnet.
Ein Impfschaden wird nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Die Vorschriften sehen eine umfassende Versorgung analog der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vor.
Darüber hinaus besteht nach Ansicht der für uns zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) für Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit der Nachweispflicht („einrichtungsbezogenen Impfpflicht“) des § 20a IfSG unterliegen, ab dem 11. Dezember 2021 (Tag der Verkündung) während der Impfung (durch das Impfen selbst) – und den dafür notwendigen Wegen – Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung.
Selbstverständlich wird der Lebenshilfe Pirna-Sebnitz-Freital e.V. alles unternehmen, um die 3G-Regelung bestmöglich umzusetzen.
Das Ziel unseres betrieblichen Handeln ist es,
Der Arbeitgeber stellt allen Mitarbeitenden (auch den Arbeitnehmerähnlich Beschäftigten in der WfbM) im erforderlichen Umfang die Tests kostenfrei zur Verfügung!
Ebenfalls wird die Zeit für die Testungen weiterhin als Arbeitszeit (max. jedoch mit bis zu 15 Minuten, z.B. bei Testungen bei einem externen Leistungserbringer – Testzentrum, etc.), berücksichtigt.
Zur Anwendung kommen weiterhin POC-Antigentests durch vom Arbeitgeber mit der Durchführung beauftragte fachkundige Personen oder externe Leistungserbringer sowie Selbsttests unter Aufsicht einer vom Arbeitgeber beauftragten Person. Vorrangig sind dabei die Testangebote des Arbeitgebers vor Ort in den jeweiligen Einrichtungen zu nutzen.
Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei der Gewährung der Arbeitszeit sowie die kostenfreie Bereitstellung aller Tests, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der „3G-Regel“, um freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers handelt.
Ja, die Zeit für die Testungen wird weiterhin als Arbeitszeit (max. jedoch mit bis zu 15 Minuten, z.B. bei Testungen bei einem externen Leistungserbringer – Testzentrum, etc.), berücksichtigt.
Findet der Test während der Arbeitszeit statt, dann wird die Testzeit natürlich nicht noch einmal extra berechnet.
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers.
Jeder in der Einrichtung tätige Beschäftigte kann den Zutritt zur Einrichtung gewähren.
Genauso sind alle Beschäftigten auch berechtigt das Hausrecht durchzusetzen und bei einem nicht vorhanden Nachweis den Zutritt zur Einrichtung zu verwehren.
Unter Beachtung der bestehenden Verordnungen und Hygienekonzepte können Praktikant*innen, Hospitant*innen, Ehrenämtler und Freiwilligendienstleistende weiter in Ihren Einrichtungen eingesetzt werden.
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuell geltenden Regelungen und Beschränkungen:
https://www.landratsamt-pirna.de/welche-regelungen-gelten-aktuell-bei-uns-im-landkreis-22281.html
Wichtige Informationen dazu finden Sie hier:
https://www.coronavirus.sachsen.de/coronaschutzimpfung.html
Alle Personen, die sich impfen lassen möchten - egal ob durch das mobile Impfteam oder im Impfzentrum - benötigen folgende Dokumente:
Diesen finden Sie unter nachfolgenden Links getrennt nach Vektorimpfstoff und mRNA-Impfstoff:
Dieses finden Sie unter nachfolgenden Links getrennt nach Vektorimpfstoff und mRNA-Impfstoff:
Ja, die bestehenden Empfehlungen (AHA-Regel) und Einschränkungen zum Infektionsschutz gelten für alle weiter.
Die Coronaschutzimpfung dient vor allem zum eigenen Schutz und verhindert schwere Krankheitsverläufe.
Allerdings kann man trotz Impfung oder durchgezogener Corona-Erkrankung Überträger des Virus sein.
Zum Schutz aller unserer Mitarbeiter und unserer Klienten halten wir weiterhin an unseren Hygiene- und Schutzstandards fest.
Bitte halten Sie sich und Ihrem Umfeld zuliebe die bestehenden Regeln und Empfehlungen weiterhin ein!
Was Sie bei einem Urlaub im Ausland beachten sollten, welche Regelungen gelten und was Einreisende nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet wissen müssen, erfahren Sie hier:
Bitte beachten Sie außerdem die Corona-Einreiseverordnung sowie die dahingehend erlassenen Regelungen Ihres Landkreises:
Wir wünschen Ihnen trotz der geltenden Regelungen und Beschränkungen eine wunderschöne und erholsame Urlaubszeit!
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Coronaschutzimpfung des RKI:
Wenn Sie
charakteristische Symptome (nach Häufigkeit: hohes Fieber, Husten, Schnupfen, Störung des Geruchs- und Geschmackssinns, Kopf- und Gliederschmerzen, etc.) zeigen:
Bitte informieren Sie Ihren zuständigen (Einrichtungs-)Leiter telefonisch und bleiben Sie unbedingt zu Hause und halten die Abstands- und Hygieneregeln ein. Kontaktieren Sie telefonisch Ihren Hausarzt oder den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117. Das weitere Vorgehen wird durch den Arzt mit Ihnen besprochen. Es besteht eine Behandlungspflicht.
Im Rahmen der für jede Beschäftigung von Schwangeren zu erfolgenden mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass die wissenschaftliche Erkenntnislage zur Coronavirus-Erkrankung derzeit in vielen Fragen noch sehr lückenhaft ist.
So kann derzeit noch nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ob Schwangere aufgrund der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft eventuell eine besonders erhöhte Wahrscheinlichkeit haben, am Coronavirus zu erkranken, und inwieweit bei Erkrankungen mit schweren Verläufen zu rechnen ist, z.B. aufgrund des verringerten Lungenvolumens in der Schwangerschaft.
Die Tätigkeit kann in der momentanen Situation im Einzelfall daher zu einer unverantwortbaren Gefährdung für schwangere Frauen führen, wenn:
Bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen wird dabei geprüft,
Können diese Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weise ergriffen werden, wird Ihnen ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Um niemanden unnötig zu gefährden, handelt es sich dabei derzeit (besonders auch in Zeiten sozialer Kontaktbeschränkungen), vor allem für die betreuenden Tätigkeiten (als Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte, Betreuungshilfskräfte und Betreuungsfachkräfte, etc.), um den Regelfall.
Zum jetzigen Zeitpunkt dürfen angezeigte Nebentätigkeiten weiterhin ohne Beschränkungen ausgeführt werden, wenn bei der Ausübung vor Ort die geltenden Allgemeinverfügungen, Verordnungen und Hygieneregelungen eingehalten werden.
Für den Fall der Zuspitzung des Pandemiegeschehens müssen wir uns jedoch notwendige Einschränkungen vorbehalten.
Ja, in der QM-Managementmatrix finden Sie das Formular FO-N05 – „Information zur Handhabung und Reinigung von Mund-Nasen-Bedeckung“
Sobald im Dienstfahrzeug zwei Personen oder mehr mitfahren, sind Fahrer und alle Beifahrer dazu angehalten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Das gilt auch für den Fahrer bei Fahrdiensten oder Fahrten mit Klienten.